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Unsere gekennzeichneten Auto-Tönungsfolien verfügen über eine deutsche Allgemeine
Bauartgenehmigung (ABG) nach § 22a der deutschen Straßenverkehr-Zulassungsordnung (StVZO) und müssen dadurch nicht von einem Prüfinstitut (z.B. dem TÜV) genehmigt oder eingetragen werden.
Die Beschichtung mit Tönungsfolien ist ausschließlich auf den hinteren
Seitenscheiben und auf der Heckscheibe erlaubt und nur, sofern ein zweiter
Außenspiegel vorhanden ist. Eine Kopie der Allgemeinen Bauartgenehmigung muss im
Fahrzeug mitgeführt werden.
Unsere Auto-Tönungsfolien mit ABG erkennen Sie daran:
Fahrzeuge außerhalb der deutschen StVZO unterliegen anderen Bestimmungen. Informieren Sie sich bitte bei den zuständigen Stellen des jeweiligen Landes.
An- und Einbauteile, die an in Deutschland für den Verkehr zugelassenen Fahrzeugen verbaut werden, müssen für das betreffende Fahrzeug zugelassen sein oder eingetragen werden (§19 StVZO):
Verlegen Sie also schon zur eigenen Sicherheit vor Strafen und Vermögensverlust durch Ansprüche Anderer bei Unfällen ausschließlich zugelassene Tönungsfolien ausschließlich an dafür zugelassenen Scheiben:
Folgendes ist immer zu beachten:
Hintere Seitenscheiben und Heckscheibe(n):
Folien an vorderen Seitenscheiben
sind meist nicht erlaubt.
Die meisten Scheiben, eigentlich alle der neueren Fahrzeuge, sind bereits ab
Werk mit der fast maximal möglichen Tönung (70% Lichtdurchlass) versehen. Durch das Aufbringen
einer Folie wird dieser Wert in den allermeisten Fällen unterschritten.
Auch eine sog. Sicherheitsfolie hat keine 100% Lichtdurchlass, sondern rund 90%:
Liegt der Lichtdurchlass einer vorderen Seitenscheibe bei (hellen) 77%, so
ergibt ein Abzug von 10% (Tönung der Sicherheitsfolie) weitere 7,7%, was
insgesamt dann 69,3% ergibt und im Prinzip die Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeuges erlöschen läßt.
Erstes Indiz, ob eine Scheibe ab Werk getönt ist, ist die Kennzeichnung "V43" in der Zulassungskennzeichnung der Scheibe. Diese gibt nur aber an, dass eine Tönung vorhanden ist, nicht den Tönungsgrad.
Sollte eine lichttechnische Messung (bei einer Einzelabnahme durch ein zugelassenes Prüfinstitut!) jedoch ergeben, dass die maximal zugelassene Tönung eingehalten wird, kann die Folie auch an diesen Scheiben verklebt werden. Detailierte Auskünfte zum Prüfverfahren geben Ihnen auf Anfrage gerne die Prüforganisationen, wie z.B. TÜV, DEKRA und GTÜ.
Folien an
der Frontscheibe (Sonnenblendstreifen):
Auch dieser Bereich ist reglementiert. So darf:
Einige (eigene) Bemerkungen zum Schluss:
- Ärger mit der Polizei oder einer Prüfstelle, schlimmstenfalls gar mit der Versicherung ist ziemlich sicher, wenn die einschlägigen Vorschriften nicht eingehalten werden.
Wir meinen: dieser Stress ist immer uncooler, als ein uncool getöntes (getuntes) Fahrzeug.
- Lassen Sie sich nicht von einigen Werbungen und einschlägigen 'Informationen' verwirren. Polizei- und andere Einsatzfahrzeuge sind Spezialfahrzeuge und in der Nutzung von Ein-und Anbauteilen nicht mit 'normalen' Fahrzeugen vergleichbar.
- Nur weil Andere etwas machen, muss das dadurch noch lange nicht erlaubt sein. Kleiner Exkurs zum Gerücht, dass "die Amerikaner" alles dürfen und es sooo gut haben. Das Gegenteil ist eher der Fall: Jeder Bundesstaat hat seine eigenen Regeln... Falls Sie unbeantwortete Fragen haben, rufen Sie uns bitte einfach an!
Wer Zeit hat und gerne in Foren liest, sollte sich das hier einmal ansehen. Es posten Polizeibeamte zum Thema Scheibentönung.
Die private Informationsplattform bussgeldkatalog.org hat dem Thema eine Seite erstellt.