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Versand
nach Österreich... Das Problem: Zum 01.01.2023 wurde das österreichische Verpackungsrecht reformiert. Das betrifft alle nicht-österreichischen Online-Händler: für den Versand nach Österreich muss ab dem 01.01.2023 ein sog. "Bevollmächtigter" bestellt werden, der die Verpackungslizenzierung übernimmt. Über die Verpackungslizenz hinaus entstünden uns nun Kosten
in einer Höhe, die wir nicht bereit sind zu übernehmen und die
wir auch nicht umlegen wollen.
Weiterhin muss dem sog. "Bevollmächtigten" Einblick in die Versandlisten inkl. Offenlegung aller Namen und Versandadressen gewährt werden - datenschutztechnisch eine höchst fragwürdige Forderung. Wir stellten deshalb zum 1.1.2023 den direkten Versand von Paketen nach Österreich vorerst ein. Die Lösung: Grenznahe Logistiker (!Google-Suchbegriff:) "deutsche Lieferadresse" leiten die Sendung weiter an den Besteller, oft zu einem Tarif, der mit unseren Versandkosten addiert insgesamt sogar günstiger ist, als ein direkter Versand von uns nach Österreich. In den vergangenen Jahren haben das auch schon viele unserer österreichischen Kunden genutzt. Man muss nur etwas länger auf die Zustellung warten und ist selbst für alle rechtlichen Belange verantwortlich. Ein möglicher Logistiker ist (als Beispiel, es gibt einige mehr):
Bitte beachten Sie: Die Bezahlart "Nachnahme" ist mit
grenznaher Lieferadresse bei uns nicht möglich (und bitte nicht auszuwählen).
Im gleichen Zuge können Firmen mit einer (z.B. österreichischen) USt-ID nun leider nicht mehr zum Netto-Preis bei uns bestellen, da das Versandziel nun nicht mehr mit deren Firmensitz identisch ist. Sicherlich haben Sie dafür Verständnis, vielen Dank! |
Bitte beachten Sie auch unsere AGB.
Entfallen sind die Regelungen bezüglich:
"Eine österreichische Typengenehmigung ist aufgrund des unten verfügbaren Erlasses nicht mehr erforderlich. Eine von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellte Typengenehmigung ist ausreichend. Die Details entnehmen Sie bitte dem Erlass. Als Nachweis gilt das Genehmigungszeichen. Das jeweilige Gutachten muss nicht mitgeführt werden. " Unsere Auto-Tönungsfolien verfügen über eine deutsche Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) nach § 22a der deutschen Straßenverkehr-Zulassungsordnung (StVZO). (Anm.: Wir empfehlen jedoch, für auf den vorderen Seitenscheiben installierte Splitterschutzfolie die entsprechende ABG mitzuführen, um ggfs. die Einhaltung der 85%-Regel (s.u.) schnell nachweisen zu können.) Lassen Sie sich keine Märchen erzählen!: Denn schlichtweg falsch sind viele Informationen und "stehen gelassene" Veröffentlichungen zur Gesetzeslage durch Einbaubetriebe und Folien-Verkäufer. Einzig der aktuelle Erlass ist gültig und es sind keinerlei Bestrebungen irgendeiner Änderung des Erlasses erfolgt, im Gange oder geplant. Diese Information haben wir schriftlich vom zuständigen Sachbearbeiter im Ministerium erhalten. |
Somit dürfen alle SELBST ihre Folie einbauen,
egal welche Tönung diese hat, so lange die Regelungen des Erlasses
eingehalten werden:
Tönungsfolien an hinteren Seitenscheiben und Heckscheibe(n):
Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der
zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern
zulässig:
Folien an vorderen Seitenscheiben
Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen
Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig.
Als Splitterschutzfolien werden jene Scheibenfolien bezeichnet, deren
Lichttransmission 85% nicht unterschreitet und die durch eine spezielle
Beschichtung eine höhere Widerstandsfestigkeit gegen mechanische
Beanspruchung aufweisen. Alle anderen Scheibenfolien werden als
Tönungsfolien eingestuft.
Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden.
Keinesfalls dürfen mehrere Folien übereinander angebracht werden.
Folien an der Frontscheibe
Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von
Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig. (Anm.: Auch keine Streifen oder
"Keile). Ausschließlich gesetzlich vorgeschriebene Aufkleber sind erlaubt
(z.B. Pickerl und Vignetten)
UND: Das Entfernen des bisher vorgeschriebenen zusätzlichen Klasse IV Spiegels stellt keine anzeigepflichtige Änderung dar.
Darüber hinaus haben wir eine Bestätigung des zuständigen Sachbearbeiters über die "V43"-Regelung vorliegen.
Einige (eigene) Bemerkungen zum
Schluss:
- Die Texte und Links zur Rechtslage wurden mit
größter Sorgfalt zusammengetragen und deren Richtigkeit wurde uns
schriftlich bestätigt. Dennoch übernehmen wir keine Veranwortung
bezüglich der Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit.
Schlussendlich sind der Folienverarbeiter und der Fahrzeugführer für
die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verantwortlich.
- Ärger mit der Polizei oder einer Prüfstelle,
schlimmstenfalls gar mit der Versicherung ist ziemlich sicher, wenn die
einschlägigen Vorschriften nicht eingehalten werden.
Wir meinen: dieser Stress ist immer uncooler, als ein uncool getöntes
(getuntes) Fahrzeug.
- Lassen Sie sich nicht von einigen Werbungen und
einschlägigen 'Informationen' verwirren. Polizei- und andere
Einsatzfahrzeuge sind Spezialfahrzeuge und in der Nutzung von Ein-und
Anbauteilen nicht mit 'normalen' Fahrzeugen vergleichbar.
- Lassen Sie sich auch nicht von abweichenden
'Informationen' und Aussagen verwirren. Einzig der Erlass (s.o.) ist
maßgeblich.
- Nur weil Andere etwas machen, muss das
dadurch noch lange nicht erlaubt sein.
Falls Sie unbeantwortete
Fragen haben, kontaktieren Sie ihre Fahrzeug-Prüfstelle (im
Zweifelsfall mehrere Prüfstellen, oder auch Ihr Ministerium (Kontaktadresse im Erlass!)) oder rufen Sie uns bitte einfach an!
Aktueller Hinweis: Sehr geehrte Kunden und Interessenten, leider ist von Mittwoch, 07.06.2023 bis einschl. Freitag, 23.06.2023 kein Versand möglich. Gerne bearbeiten wir Ihre Bestellungen und Anfragen natürlich davor und dann wieder ab Montag, den 26.06.2023. Beachten Sie bitte, dass sich unsere Lieferzeiten entsprechend verlängern. Vielen Dank für Ihr Verständnis! |
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