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Versand nach Österreich...

Zum 01.01.2023 wurde das österreichische Verpackungsrecht reformiert. Das betrifft alle nicht-österreichischen Online-Händler.
Leider können wir Bestellungen mit Versandziel Österreich nur für Firmen-Kunden mit eigener Abfall-Lizensierung annehmen.

Das Problem:
Für den Versand an Privatkunden in Österreich - sog. "Private Letztverbraucher" - muss seit dem 01.01.2023 ein sog. "Bevollmächtigter" bestellt werden, der die Verpackungslizenzierung übernimmt, bzw. überwacht.
Dem sog. "Bevollmächtigten" muss Einblick in die Versandlisten inkl. Offenlegung aller Namen und Versandadressen gewährt werden - datenschutztechnisch eine höchst fragwürdige Forderung.
Und über die standardmäßige Verpackungslizenz hinaus entstünden uns nun Kosten in einer Höhe, die wir nicht bereit sind zu übernehmen und die wir auch nicht umlegen wollen.
Wir stellten deshalb zum 1.1.2023 den direkten Versand von Paketen an Privatkunden in Österreich vorerst ein.

  • Privatkunden in Österreich - sogenannte "Private Letztverbraucher" bestellen bitte über sogenannte grenznahe Logistiker (!Google-Suchbegriff: "deutsche Lieferadresse"). Diese leiten die Sendung an Ihre Adresse in Österreich meist recht günstig und unkompliziert weiter. Auch (viele) DHL-Filialen in D. bieten den Empfang von Sendungen für Selbstabholer an.
Die Lieferadresse ist bei uns unter "separate Lieferadresse" einzutragen, wenn die Rechnungsadresse Ihre Heimatadresse sein soll. (Die Rechnung geht immer als PDF an die angegebene Email-Adresse.)
Ein solcher grenznaher Logistiker ist zum Beispiel (es gibt viele mehr von Vorarlberg bis Oberösterreich, die wir auf telef. Anfrage gerne nennen):
z.B. www.logoix.com in Freilassing bietet unter anderem österreichweite Nachsendung.
Wenn Sie über grenznahe Logistiker, also mit deutscher Lieferadresse bestellen, nennen wir Ihnen bei unserem Versand in der Versandavis-Email natürlich die Maße und das Gewicht der Sendung, damit Sie dies bei Bedarf angeben, oder selbst kalkulieren können. Alle unsere Pakete sind übrigens quaderförmig.
Bitte beachten Sie: Die Bezahlart "Nachnahme" ist nicht bei allen grenznahen Logistikern möglich und deshalb bitte nicht auszuwählen.
Natürlich können auch alle österreichischen Firmen auf diese Weise bei uns bestellen, auch, und besonders die, die nicht selbst ihren Abfall lizensieren/entpflichten!


Wenn Sie sich wehren möchten, unter www.change.org wurde am 02.01.2023 eine Online-Petition gestartet, um gegen diese unsägliche Regelung zu protestieren.
Suchbegriff: "Verpackungsverordnung",

oder einfach: https://www.change.org/p/sofortige-aussetzung-der-eu-rechts-widrigen-verpackungsverordnung?source_location=search


  • Firmenkunden in Österreich - sogenannte "Andere als private Letztverbraucher" = "Weiterverkäufer" und "Gewerbliche Letztverbraucher" - die ihren eigenen Abfall selber lizensieren/entpflichten:
Bestellen Sie bitte per Email (Proformarechnung zur Vorkasse) die gewünschten Artikel,
oder legen Sie erstmalig ein Konto an: Bitte bestellen Sie nicht sofort, denn wir weisen Ihrem Konto eine besondere Kundengruppe zu, mit der Sie dann auch online mit oder ohne MwSt. bestellen können.
Bei steuerfreien Lieferungen gilt unverändert: Die USt-ID muss angegeben sein, das Versandziel muss mit dem Firmensitz identisch sein und alle Namens- und Adressangaben müssen mit den aktuell im Firmenregister eingetragenen Angaben identisch sein. Wir liefern ausschließlich an die im Register eingetragene Adresse.
Firmen, die ihren Abfall NICHT selber lizensieren/entpflichten bestellen bitte wie Privatkunden über grenznahe Logistiker.
Bei Fragen rufen Sie uns gerne an!



Infos zur österreichischen Gesetzeslage für Auto-Scheibentönungen:
(für in Österreich zugelassene Fahrzeuge)

Bitte beachten Sie auch unsere AGB.

Der Erlass GZ. BMVIT-179.324/0001-II/ST4/2008 vom 02.04.2008 ist überarbeitet worden und seit 02.11.2011 durch den neuen Erlass GZ. BMVIT-179.324/0001-IV/ST4/2011 ersetzt. Auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (bmk) gibt's den Erlass zum Download.

Entfallen sind die Regelungen bezüglich:

  • des Zwanges zur Verwendung von in Österreich typgenehmigten Folien,
  • Vorführung und Eintragung von selber verlegten Folien heller 20%,
  • der Nachweis des Sichtfeldes bei Verwendung von Folien dunkler 20%,
  • der Zwang zum Weitwinkelspiegel bei Verwendung von Folien dunkler 20%
  • des sog. Einbaubescheides, der quasi zwangsweisen Installation einiger Folien durch authorisierte Einbaubetriebe und
  • des Verbotes der Tönung von Colorgläsern (V43)

"Eine österreichische Typengenehmigung ist aufgrund des unten verfügbaren Erlasses nicht mehr erforderlich. Eine von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellte Typengenehmigung ist ausreichend. Die Details entnehmen Sie bitte dem Erlass. Als Nachweis gilt das Genehmigungszeichen. Das jeweilige Gutachten muss nicht mitgeführt werden. "

Unsere Auto-Tönungsfolien verfügen über eine deutsche Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) nach § 22a der deutschen Straßenverkehr-Zulassungsordnung (StVZO). (Anm.: Wir empfehlen jedoch, für auf den vorderen Seitenscheiben installierte Splitterschutzfolie die entsprechende ABG mitzuführen, um ggfs. die Einhaltung der 85%-Regel (s.u.) schnell nachweisen zu können.)

Lassen Sie sich keine Märchen erzählen!:

Denn schlichtweg falsch sind viele Informationen und "stehen gelassene" Veröffentlichungen zur Gesetzeslage durch Einbaubetriebe und Folien-Verkäufer. Einzig der aktuelle Erlass ist gültig und es sind keinerlei Bestrebungen irgendeiner Änderung des Erlasses erfolgt, im Gange oder geplant. Diese Information haben wir schriftlich vom zuständigen Sachbearbeiter im Ministerium erhalten.

Somit dürfen alle SELBST ihre Folie einbauen, egal welche Tönung diese hat, so lange die Regelungen des Erlasses eingehalten werden:

Tönungsfolien an hinteren Seitenscheiben und Heckscheibe(n):
Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig:

  • Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden.
  • Keinesfalls dürfen mehrere Folien übereinander angebracht werden.
  • Die Folien dürfen nur bis zur Scheibenhalterung aufgebracht werden.
  • Ein Verklemmen bzw. eine Verbindung der Folie mit der Scheibeneinfassung oder der Gummidichtung ist unzulässig.
  • Das zugeteilte Prüfzeichen (Druck oder Lasergravur) muss auf jeder (Anm.: auch noch so kleinen) Scheibe gut lesbar angebracht sein (Anm.: bei Versenkbaren, wenn diese geschlossen sind).
  • Die Folie darf nur an den Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind und nur an der Innenseite angebracht werden (i.d.R. alle Scheiben hinter der sog. B-Säule).
  • Die Wirkung von Beleuchtungseinrichtungen (Anm.: z.B. 3. Bremsleuchte) und Rückstrahlern darf durch die Anbringung der Folien nicht beeinträchtigt werden; die Projektionsfläche der sichtbaren leuchtenden Fläche in allen für die jeweilige Leuchte in Betracht kommenden Winkeln der Mindestsichtbarkeit von hinter einer Scheibe liegenden Beleuchtungseinrichtungen ist freizuhalten.
  • Das Fahrzeug muss mit einem zweiten Außenspiegel ausgerüstet sein:
    • Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG oder ECE-Regelung 46 verfügen.
    • der bisher in bestimmten Fällen (Anm.: Folien dunkler 20%) vorgeschriebene zusätzliche Weitwinkelspiegel an der rechten Seite kann entfallen.
  • Beträgt die Gesamtfläche der Folie auf einer Scheibe mehr als 1 m², ist die Folie so zu unterteilen, dass die einzelnen Teile der Folie eine Fläche von jeweils weniger als 1 m² umfassen. (Anm.: Bei einer großen Heckscheibe evtl. lieber 'mal nachmessen und ausrechnen.)
  • Für Omnibusse gelten abweichende Regelungen.

Folien an vorderen Seitenscheiben
Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig.
Als Splitterschutzfolien werden jene Scheibenfolien bezeichnet, deren Lichttransmission 85% nicht unterschreitet und die durch eine spezielle Beschichtung eine höhere Widerstandsfestigkeit gegen mechanische Beanspruchung aufweisen. Alle anderen Scheibenfolien werden als Tönungsfolien eingestuft.
Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden.
Keinesfalls dürfen mehrere Folien übereinander angebracht werden.

Folien an der Frontscheibe
Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig. (Anm.: Auch keine Streifen oder "Keile). Ausschließlich gesetzlich vorgeschriebene Aufkleber sind erlaubt (z.B. Pickerl und Vignetten)

UND: Das Entfernen des bisher vorgeschriebenen zusätzlichen Klasse IV Spiegels stellt keine anzeigepflichtige Änderung dar.

Darüber hinaus haben wir eine Bestätigung des zuständigen Sachbearbeiters über die "V43"-Regelung vorliegen.

Einige (eigene) Bemerkungen zum Schluss:

- Die Texte und Links zur Rechtslage wurden mit größter Sorgfalt zusammengetragen und deren Richtigkeit wurde uns schriftlich bestätigt. Dennoch übernehmen wir keine Veranwortung bezüglich der Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit.
Schlussendlich sind der Folienverarbeiter und der Fahrzeugführer für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verantwortlich.

- Ärger mit der Polizei oder einer Prüfstelle, schlimmstenfalls gar mit der Versicherung ist ziemlich sicher, wenn die einschlägigen Vorschriften nicht eingehalten werden.
Wir meinen: dieser Stress ist immer uncooler, als ein uncool getöntes (getuntes) Fahrzeug.

- Lassen Sie sich nicht von einigen Werbungen und einschlägigen 'Informationen' verwirren. Polizei- und andere Einsatzfahrzeuge sind Spezialfahrzeuge und in der Nutzung von Ein-und Anbauteilen nicht mit 'normalen' Fahrzeugen vergleichbar.

- Lassen Sie sich auch nicht von abweichenden 'Informationen' und Aussagen verwirren. Einzig der Erlass (s.o.) ist maßgeblich.

- Nur weil Andere etwas machen, muss das dadurch noch lange nicht erlaubt sein.

Falls Sie unbeantwortete Fragen haben, kontaktieren Sie ihre Fahrzeug-Prüfstelle (im Zweifelsfall mehrere Prüfstellen, oder auch Ihr Ministerium (Kontaktadresse im Erlass!)) oder rufen Sie uns bitte einfach an!

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