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    Aussehen von ABG-Kennzeichnungen ...

    Grundsätzliches
    In der Anfangszeit der Tönungsfolien wurden die ABG-Kennzeichnungen ziemlich groß schon bei der Herstellung auf die Folien gedruckt und waren klar und deutlich auch von außen durch das Glas lesbar.
    Seit vielen Jahren werden ABG-Kennzeichnung vom Importeur in einem Punktraster in die Folie gelasert. Deshalb sind sie bei dunklen Folien meist nur von innen zu sehen.
    Da die Kennzeichnungen aber immernoch so angebracht werden, dass diese von außen klar lesbar sein sollen, sind die ABG-Kennzeichnungen aller neueren Folien von innen nur gepiegelt zu sehen.

    Zu beachten bei der Verlegung
    Natürlich muss man beim Verlegen der Folie darauf achten, dass die Kennzeichnung der fertig eingebauten Folie in jeder Scheibe sichtbar bleibt! Grundsätzlich wird die Folie immer an der nicht gekennzeichneten Seite beschnitten. Bei versenkbaren Scheiben zum Beispiel kann aber auch eine zu tief eingebaute bzw. zu weit die Scheibe hinuntergeschobene Folie dazu führen, dass die Kennzeichnung dann nicht mehr sichtbar/auffindbar ist!
    Nicht auffindbar bedeutet am Ende allermeist: Nicht vorhanden = nicht gekennzeichnet = EM (erheblicher Mangel) = HU (TÜV) nicht bestanden!
    (Welche Scheibe(n) mit Folie beklebt werden darf ist jedoch nicht Thema dieser Seite.)

    Zu beachten bei der Suche nach der ABG
    Üblich ist die Ausrichtung der Folie so, dass die ABG-Kennzeichnung am unteren Scheibenrand zum Liegen kommt. Allerdings ist die Lage der ABG-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben, diese darf also auch an einen anderen Rand oder über Kopf oben am Rand platziert werden. Verlegetechnisch ist das in einigen wenigen Fällen vorteilhaft. Bei Fahrzeugen mit sehr flacher Heckscheibe kann so das Auffinden erleichtert werden.

    Beispiele für zugelassene Kennzeichnungen
    Das folgende Bild zeigt die gesetzlich geforderte Kennzeichnung einer Tönungsfolie für Kraftfahrzeuge:


    Diese Kennzeichnung MUSS vorhanden sein.

    Manche Hersteller kennzeichnen die Folien mit dem Herstellernamen bzw. dem ABG-Inhaber-Namen, der Serienbezeichnung und dem Tönungsgrad:


    Hier ABG-Inhaber-Name "BRUXSAFOL", zur Demonstartion mit blauer Linie umrahmt,
    Folienserie "HP Supreme", Tönungsgrad "4", mit grüner Linie umrahmt
    und die ges. geforderte Kennzeichnung "Welle", hier rot umrahmt und der ABG-Nummer "D 5431" gelb umrahmt.

    Bei Nachbestellungen ist eine solche vollständige Kennzeichnung gegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen Minimalkennzeichnung im Vorteil, weil meist nicht mehr aufwändig der Tönungsgrad bestimmt werden muss, wenn diese unbekannt ist.


    Andere Kennzeichnungen, alle in Deutschland nicht als Kennzeichnung anerkannt:

    Sicherlich sind die folgenden Kennzeichnungen in den entsprechenden Ländern üblich und zulässig - nur eben leider nicht in Deutschland!:


    Zwar sind hier der Hersteller, die Serie und die Tönung genannt, auch ist eine Zulassungsnummer vorhanden, es fehlt aber die Welle und die deutsche Zulassungsnummer.
    Darüber hinaus wurde die Kennzeichnung mit einem Aufkleber gemacht, was in Deutschland für Tönungs-und Splitterschutzfolien nicht erlaubt ist.


    Auch hier: Hersteller, Importeur (? oder der Einbauer?), Zulassungsnummern und die Transparenz in Prozenten.
    Es fehlen die Welle und die deutsche Zulassungsnummer. Auch hier wieder ein Aufkleber - ist wohl so üblich...


    Auch hier: Hersteller, Einbauer, eine Telefonnummer, Zulassungsnummern und die Transparenz in Prozenten.
    Es fehlen die Welle und die deutsche Zulassungsnummer. Wieder ein Aufkleber


    Und hier: der Hersteller und eine Zulassungsnummer oder Produktbezeichnung.
    Es fehlen die Welle und die deutsche Zulassungsnummer. Und natürlich wieder ein Aufkleber.

    Kann jeder - darf keiner:


    Eine ABG-Nummer als Aufkleber! Mit Welle und vielleicht sogar der richtigen Nummer. Nett gemacht, aber unzulässig!
    Hier wird versucht, der Tönungs*folie ohne Kennzeichnung - damit illegal! - eine nachträgliche Legalität zu geben.
    Einzig herstellerseitig oder importeurseitig eingelaserte ABG-Kennzeichnungen sind zulässig.
    Das nachträgliche An- oder Aufbringen einer ABG-Kennzeichnung kann als Urkundenfälschung gewertet und geahndet werden.
    * Eine Ausnahme sind flächige Farbfolien (mit ABG), da in diese keine Nummer eingelasert werden kann. Hier muss der ABG-Aufkleber vor der Verklebung der Folie angebracht werden und unter der Folie zu liegen kommen.
    Digitaldrucke können auch mit ABG-Aufklebern versehen werden, allerdings muss dieser zwischen der Druckfolie und dem Laminat oder unter der Druckfolie auf dem Glas angebracht werden.

    Das größte Problem bei den gezeigten nicht deutschen Kennzeichnungen ist, dass zwar wohl meist eine Qualitätsfolie verklebt wurde, jedoch kein Hersteller und/oder Importeur dafür eine Gleichheitsbescheinigung zu einer ABG ausstellen kann.
    Am Ende heißt das, dass die so gekennzeichneten Folien zu einem EM (s.o.) führen und damit zum Bestehen der HU vollständig entfernt werden müssen. Bei einer Kontrolle kann das Fahrzeug sogar stillgelegt werden, da ohne ordentliche Kennzeichnung der Folie mit deren Verklebung grundsätzlich die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt.




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